Kollektivfahrzeugausweis
Voraussetzungen zur Erteilung von Kollektiv-Fahrzeugausweisen in Verbindung mit Händlerschildern
Der Antrag um Erteilung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises in Verbindung mit einem Händlerschild muss dem Strassenverkehrsamt eingereicht werden.
Händlerschilder werden grundsätzlich nur Inhabern von Betrieben erteilt, die in eine Rubrik der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) Anhang 4 fallen und die geforderte Betriebsgrösse erfüllen. Im Betrieb muss mindestens eine Fachperson zu hundert Prozent tagsüber beschäftigt sein. Für Betriebe, welche als Zusatz- oder Nebenerwerb (z.B. nur am Abend oder an Samstagen geöffnet) geführt werden, können keine Händlerschilder abgegeben werden.
Bei Bedarf kann ein Gesuch um Erteilung eines zusätzlichen Händlerschildes gestellt werden.
Kosten
Der eingereichte Antrag für das Händlerschild bildet die Grundlage für die Erstabklärung und ist kostenpflichtig: Fr. 240 (inkl. Betriebskontrolle).
Eine Betriebskontrolle findet nur bei positiver Vorabklärung statt.
Erst nach der Betriebskontrolle müssen die Nachweisdokumente (siehe weiter unten) eingereicht werden.
Weitere Abklärungen und die Prüfung von Unterlagen werden nach Aufwand verrechnet.
Arten von Kollektiv-Fahrzeugausweisen
Motorwagen, Motorräder, Kleinmotorräder, landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, Arbeitsmotorfahrzeuge und Anhänger.
Erforderliche Bewilligungen
Einwandfreie Verwendung der Händlerschilder
In jedem Betrieb muss eine Fachperson bezeichnet werden, die für die korrekte Verwendung von geprüften und nicht geprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen verantwortlich ist.
Fachkenntnisse: Die Person muss ein Fähigkeitszeugnis als Automechaniker und eine insgesamt fünfjährige Erfahrung in der Automobilbranche oder - ohne Fähigkeitszeugnis aus der Automobilbranche - eine mindestens sechsjährige Erfahrung in der Automobilbranche vorweisen. Der Nachweis ist mit Kopien von Fähigkeitszeugnis und Arbeitszeugnissen zu erbringen.
Führerausweis: Die Person muss im Besitz eines gültigen Führerausweises der entsprechenden Kategorie sein.
Strafregisterauszug und automobilistischer Leumund
Der Strafregisterauszug gibt Auskunft über den allgemeinen Leumund. Er ist im Original einzureichen und darf nicht älter als sechs Monate sein. Der automobilistische Leumund wird vom Strassenverkehrsamt überprüft.
Strafregisterauszug
Betriebshaftpflicht
Jedes Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes muss über eine Betriebshaftpflicht nach Art. 71 Strassenverkehrsgesetz (SVG) verfügen. Dieser spezielle Nachweis wird in Form einer sogenannten "grauen Versicherungskarte" von der Betriebshaftpflichtversicherung ausgestellt und ist im Original einzureichen.
Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen
Die Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen werden anlässlich einer Betriebskontrolle durch einen Verkehrsexperten des Strassenverkehrsamtes überprüft.
Weiterbelassung / Betriebskontrolle
Periodisch oder bei Vorliegen besonderer Gründe ordnet das Strassenverkehrsamt eine Betriebskontrolle an (Weiterbelassung von Kollektiv-Fahrzeugausweisen in Verbindung mit Händlerschildern). Die Überprüfung, ob alle Voraussetzungen zur Erteilung von Kollektiv-Fahrzeugausweisen in Verbindung mit Händlerschildern nach wie vor erfüllt sind, erfolgt nach dem gleichen Verfahren wie die Bearbeitung eines neuen Gesuches.
Weitere Auskünfte
Für Betriebe mit Standort im Kanton Thurgau erhalten Sie Auskunft bei Herrn Peter Bommeli. peter.bommeliNULL@stva.tg.ch
Links, Formulare
Händlerschild-Antrag
Betriebe nach Anhang 4 der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV)
Zusätzliches Händlerschild-Antrag
Kontrolle Gewässerschutz - Antrag
Kontrolle Brandschutz - Antrag
Strafregisterauszug