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Werkinterner Verkehr

Das Strassenverkehrsamt kann die Beförderung von Waren für den werkinternen Verkehr auf öffentlicher Strasse unter bestimmten Bedingungen gestatten.

Geltungsbereich

Der Werkinterne Verkehr kommt im öffentlichen Bereich zur Anwendung.

Die Verkehrsvorschriften, insbesondere die Verkehrsregeln, gelten auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen (SVG Art. 1 Abs. 2).
Strassen sind die von Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen (VRV Art. 1 Abs. 1), somit auch das Areal eines Geschäftes, soweit sich darauf Fahrzeuge oder Fussgänger bewegen.
Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (VRV Art. 1 Abs. 2).
Entscheidend ist alleine die erkennbare Widmung der Verkehrsfläche. Sie ist immer dann öffentlich, wenn sie von einer beliebigen Vielzahl von Verkehrsteilnehmern benützt werden kann.
Keine Kontrollschilder und kein Werkinterner Verkehr sind erforderlich im nicht öffentlichen Bereich, wenn darauf nur ein genau begrenzter Kreis von Berechtigten verkehren darf. Die Eigentumsverhältnisse sind nicht massgebend. Eine der Kernaussagen der Rechtsprechung ist, dass dem Geltungsbereich des SVG grundsätzlich Verkehrsflächen entzogen sind, wenn der Wille zum ausschliesslich privaten Gebrauch des Verfügungsberechtigten durch ein entsprechendes Benutzungsverbot oder durch Abschrankung kenntlich gemacht wird.

Berechtigung für Werkinternen Verkehr

Sachentransporte zwischen zwei räumlich, völlig getrennten Betrieben desselben Unternehmens oder zwischen Betrieben verschiedener Unternehmen können grundsätzlich nicht als werkinterner Verkehr betrachtet werden. Auf Arbeitsmotorwagen und ihren Anhängern dürfen ausser Betriebsstoffen und Bestandteilen für die Maschine sowie Werkzeugen und Arbeitsgeräten keine Waren befördert werden.

Die kantonale Behörde kann jedoch die Beförderung von Waren gestatten für den werkinternen Verkehr auf öffentlicher Strasse, zum Warenumschlag zwischen benachbarten Stationen öffentlicher Transportunternehmungen und für Erdbewegungen über die Strasse und längs eines Bauplatzes durch Fahrzeuge mit Lademulden. VRV Art. 77 Abs. 2.

Muss für den Fahrverkehr zwischen benachbarten Teilen eines Fabrik- oder Werkbetriebes die öffentliche Strasse benützt werden, so kann die zuständige kantonale Behörde dem Unternehmer die Verwendung von Motorfahrzeugen ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder auf kurzer Strassenstrecke gestatten, sofern er nachweist, dass er als Halter aller dieser Fahrzeuge nach Massgabe des SVG gegen Haftpflicht versichert ist. VVV Art. 33 Abs. 1

Hauptanwendungsfälle sind Unternehmen, deren Betriebsareale zu beiden Seiten einer öffentlichen Strasse liegen, so dass diese Strasse lediglich überquert werden muss, um von einem Teil zum andern des Betriebes zu gelangen. Ein werkinterner Verkehr in der Längsrichtung einer Strasse ist zwar nicht ausgeschlossen, kann jedoch nur auf kurzen Strecken bewilligt werden, namentlich nur soweit die Strasse dem Areal des Betriebes entlang verläuft, jedoch max. 120 m.
Die Strasse darf nicht als Verlade- oder Umschlagplatz benützt und der übrige Verkehr darf nicht behindert werden.

Anforderungen

An das Fahrzeug:
Beleuchtung: Die Mindestanforderungen an die Beleuchtung/Richtungsanzeiger werden vom Kanton festgelegt.
Bremsen: Es gelten die normalen, der Fahrzeugart entsprechenden Bremsvorschriften. Wo erforderlich, ist ein Unterlegkeil mitzuführen.
Abgasemission: Der Kanton kann den Nachweis der Einhaltung der für das Fahrzeug erforderlichen Abgasvorschrift verlangen. Die Abgaswartung ist, gleich wie bei eingelösten Fahrzeugen, gesetzeskonform durchzuführen.
Geräuschemission: Der Kanton kann den Nachweis der Einhaltung der für das Fahrzeug erforderlichen Geräuschvorschrift verlangen. Die Geräuschentwicklung muss im üblichen Rahmen liegen.
Gewichtsgarantien: Der Kanton kann Gewichtsgarantien verlangen und Gabellasten entsprechend dem Verwendungszweck eines Fahrzeuges reduzieren.

An den Fahrer: Es ist ein der Fahrzeugkategorie entsprechender Führerausweis erforderlich. Bei Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h genügt Kat. F.

Situationsplan

Katasterplanauszug mit farbig eingezeichneter gewünschter Fahrstrecke unter Angabe der Streckenlänge und Strassennahmen. Ebenfalls zu markieren sind die betroffenen Firmengebäude und/oder Werkareale.

Beispiel

Kosten

Die erste Jahresbewilligung kostet pauschal Fr. 160.
Die Gesuchsprüfung sowie allfällige Abklärungen vor Ort werden zusätzlich nach Aufwand verrechnet (Fr. 160 pro Stunde).
Nachfolgende Jahresbewilligungen werden automatisch zugestellt und kosten Fr. 100 pro Jahr.
Bei Nichtgebrauch kann die Jahresbewilligung zurück geschickt werden.

Einreichen des Gesuchs

Erforderliche Unterlagen:

Das Gesuch ist einzureichen an:
Strassenverkehrsamt des Kanton Thurgau
Abteilung Sonderbewilligungen
Moosweg 7 a
Postfach
8501 Frauenfeld

Weitere Auskünfte erhalten Sie unter Tel. 058 345 36 35.

Abgabe der Sonderbewilligung

Eine Sonderbewilligung für werkinternen Verkehr nach VVV Art. 33 kann nur abgegeben werden für Betriebe mit angrenzenden eigenen Liegenschaften, öffentlich zugängliche Werkareale und verkehrsarme Strassen.

Gesetzliche Grundlagen

Folgende Artikel des Strassenverkehrsgesetzes und seinen Verordnungen sind zu beachten:
Strassenverkehrsgesetz SVG Art. 1
Verkehrsregelnverordnung VRV Art. 77
Verkehrsversicherungsverordnung VVV Art. 32, 33
Verkehrszulassungsverordnung VZV Art. 71, 72