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Prüfungsintervalle

Fahrzeugart Prüfungsintervall
in Jahren
  • Fahrzeuge zum berufsmässigen (gewerbsmässigen) Personentransport, ausgenommen Fahrzeuge, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d ARV2 verwendet werden
  • Gesellschaftswagen
  • Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter, für die gemäss SDR eine jährliche Nachprüfung erforderlich ist
  • Anhänger zum Personentransport
1 / 1 / 1 / 1
  • Lastwagen (Vmax. > 45 km/h) *
  • Sattelschlepper (>3.5 t und Vmax. > 45 km/h) *
  • Sachentransportanhänger (>3.5 t und Vmax. > 45 km/h) *
2 / 2 / 1 / 1
  • Kleinbusse
  • Wohnmotorwagen und Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum
  • Lieferwagen
  • Lastwagen (Vmax. < 45 km/h )
  • Sattelschlepper (<3.5 t oder Vmax. < 45 km/h)

4 / 3 / 2 / 2

  • Motorräder
  • Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge
  • Leichte und schwere Personenwagen
  • Sachentransport- und Wohnanhänger (0.751 t - 3.5 t)
5 / 3 / 2 / 2
  • Gewerbliche Traktoren
  • Arbeitsmaschinen
5 / 3 / 3 / 3  
  • Motorkarren
  • Arbeitskarren
  • Landwirtschaftliche Fahrzeuge
  • Motoreinachser
  • Anhänger all dieser Fahrzeugarten (>750 kg)
  • Arbeitsanhänger, ausgenommen Anhänger mit einem Gesamtgesicht bis 0.75 t sowie die Anhänger der Feuerwehr und des Zivilschutzes
  • Anhänger von Schaustellern und Zirkussen, die im Fahrzeugausweis entsprechend bezeichnet sind und ausschliesslich Schausteller- und Zirkusmaterial transportieren

5 / 5 / 5 / 5

* Werden diese Fahrzeuge nicht nur im Binnenverkehr eingesetzt, so darf die letzte amtliche Fahrzeuprüfung nicht mehr als ein Jahr zurückliegen. Die Halter und Halterinnen müssen selbst dafür sorgen, dass die Fahrzeuge rechtzeitig nachgeprüft werden.