Ausnahmen von Strassenverkehrsrechtsregelungen betreffend die Fahrzeugzulassung für Personen aus der Ukraine
Die folgenden Ausnahmebestimmungen sind anwendbar auf Personen, denen seit dem russischen Angriff auf die Ukraine am 24. Februar 2022 ein Ausweis S (für Schutzbedürftige) erteilt wurde.
Verkehrszulassung und -versicherung von Fahrzeugen in der Schweiz
Die Verkehrszulassung ukrainischer Fahrzeuge muss mit dem ukrainischen Zulassungsdokument und dem amtlichen Kennzeichen nachgewiesen werden können (Art. 114 VZV).
Versicherungsrechtliche Informationen (gilt solange mit Ukrainischen Kontrollschildern gefahren wird)
Zusätzlich muss für ukrainische Fahrzeuge eine zeitlich und in der Schweiz gültige internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) vorliegen (in Papierform oder auf einem elektronischen Gerät in PDF-Format).
Liegt keine gültige internationale Versicherungskarte vor, können ukrainische Fahrzeughalter eine neue "Grüne Karte" bei ihrer ukrainischen Versicherung besorgen (auch eine in einem EWR-Staat abgeschlossene Grenzversicherung ist gültig) oder bei einer schweizerischen Zollstelle eine Grenzversicherung abschliessen (Geltungsdauer 1 oder 6 Monate).
Ausnahmsweise und vorübergehend kann der Versicherungsnachweis auch auf einem elektronischen Gerät in Form eines PDF vorgewiesen werden.
Weitere Informationen finden Sie unter Einfuhr von Fahrzeugen ukrainischer Flüchtlinge (admin.ch)
Vignettenpflicht
Für sämtliche Fahrzeuge gilt die Vignettenpflicht. Diese ist an allen üblichen Verkaufsstellen und online auf www.e-vignette.ch erhältlich.
Zollrechtliche Informationen
Bis am 30.06.2024 stellt das BAZG für Personen mit Schutzstatus S eine Zollbewilligung (15.30) für mitgebrachte in der Ukraine zugelassene Fahrzeuge aus. Die Zollbewilligung 15.30 wird bei den besetzten Zollstellen ausgestellt.
Mit dieser Bewilligung ist es erlaubt, das Fahrzeug für eine Dauer von zwei Jahren ab Datum der Einreise in die Schweiz unverzollt zu benutzen. Massgebend für die Frist ist das Einreisedatum laut Angabe auf der Rückseite der Aufenthaltsbewilligung (Ummeldung auf schweizerische Zulassung siehe "Fahrzeugzulassung mit schweizerischen Kontrollschildern").
Die Verwendung des Fahrzeugs in der Schweiz ist nur für den eigenen Gebrauch und denjenigen des Ehegatten erlaubt. Das Fahrzeug darf nicht von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz verwendet werden. (siehe "Vorschriften für den Bewilligungsnehmer" auf der Zollbewilligung 15.30)
Bei der definitiven Rückkehr in die Ukraine bitten wir Sie, die Bewilligung Form. 15.30 bei der Ausfuhr beim Zoll zurückzugeben oder per Post an die Ausgabestelle zurückzusenden.
Ab 01.07.2024 werden die Bewilligung 15.30 nicht mehr verlängert oder neu ausgestellt. Die Fahrzeuge müssen ordentlich verzollt werden (abgabefrei als Übersiedlungsgut wenn die Bedingungen erfüllt sind oder Normaleinfuhr mit Bezahlung der Einfuhrabgaben wie Mehrwertsteuer und Automobilsteuer) und spätestens 1 Jahr nach Einreise der Person in der Schweiz befristet immatrikuliert werden.
ACHTUNG: Wenn ab 01.07.2024 eine zollrechtliche Einfuhr als Übersiedlungsgut nicht möglich ist (Entscheid obliegt der Zollstelle), bitte unbedingt die grundsätzliche Zulassungsfähigkeit des betreffenden Fahrzeuges mit den Spezialisten vom Strassenverkehrsamt abklären (Büro Support Prüfungen in Frauenfeld, 058 345 36 11). Diese Fahrzeuge müssen allen geltenden Schweizer Bestimmungen entsprechen und die jeweiligen Nachweise müssen vorliegen. In der Regel ist das nur möglich, wenn ein CoC für das betreffende Fahrzeug vorliegt. Es können keine Privilegien geltend gemacht werden wie bei einer Zulassung mit Zollbewilligung 15.30 oder einer abgabefreien Abfertigung als Übersiedlungsgut.
Weitere Informationen finden Sie unter Einfuhr von Fahrzeugen ukrainischer Flüchtlinge (admin.ch)
Fahrzeugzulassung mit schweizerischen Kontrollschildern und Zollform. 15.30 (unverzollt)
Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger, die in der Ukraine immatrikuliert sind, müssen mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden, wenn sich ihr Standort seit mehr als zwei Jahren (massgebend ist die Einreise des Fahrzeugbesitzers laut Angabe auf der Rückseite der Aufenthaltsbewilligung) ohne Unterbruch (länger als 3 Monate) in der Schweiz befindet, der Fahrzeugführer über einen gültigen Ausweis S für Schutzbedürftige verfügt und eine gültige Bewilligung Form. 15.30 des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit für sein ukrainisches Fahrzeug vorweisen kann.
Unverzollte Fahrzeuge werden mit "Zollkontrollschildern" zugelassen. Nach einer bestandenen Fahrzeugprüfung beim Strassenverkehrsamt kann das Fahrzeug mit schweizerischen Kontrollschildern provisorisch und befristet immatrikuliert werden – Mit Zollkontrollschildern.
Bis am 30.06.2024 konnte die Bewilligung 15.30 um 2 Jahre verlängert werden. Nach der Verlängerung der Bewilligung für die Verwendung eines unverzollten Fahrzeuges in der Schweiz muss das Fahrzeug sofort auf ein Schweizer Kontrollschild provisorisch immatrikuliert werden.
Fahrzeugzulassung mit schweizerischen Kontrollschildern und Zollform. 13.20A und 18.44 (Übersiedlungsgut)
Ab 01.07.2024 werden die Bewilligung 15.30 nicht mehr verlängert oder neu ausgestellt. Die Fahrzeuge müssen ordentlich verzollt werden (abgabefrei als Übersiedlungsgut wenn die Bedingungen erfüllt sind oder als Normaleinfuhr mit Bezahlung der Einfuhrabgaben wie Mehrwertsteuer und Automobilsteuer) und spätestens 1 Jahr nach Einreise der Person in der Schweiz befristet immatrikuliert werden.
Benötigte Unterlagen für die Anmeldung zur Fahrzeugprüfung
Schritt 1
- Bestätigung des Sozialamtes des Wohnortes, dass ein Fahrzeug in der Schweiz zugelassen werden darf
Schritt 2
- Zollformular 15.30 oder
- für Fahrzeuge die ab 01.07.24 eingeführt wurden das Form 13.20A
- für Fahrzeuge die ab 01.07.24 eingeführt wurden das Form 18.44 (Erklärung / Veranlagungsverfügung als Übersiedlungsgut oder die Veranlagungsverfügungen Zoll / MWST)
- Ukrainische Zulassungsbescheinigung(en)
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC), sofern vorhanden
- Falls kein CoC vorhanden ist, technische Daten zum Fahrzeug (Hubraum, Zylinderzahl, Treibstoffart, Leistung/Nenndrehzahl)
- Foto des Herstellerschildes und falls vorhanden des Abgaslabels im Motorraum
- Für Fahrzeuge mit Normalverzollung (MWST und Automobilsteuer bezahlt) alle Nachweise über die Einhaltung der Schweizer Vorschriften, die zum Zeitpunkt der 1. Inverkehrsetzung gültig waren (z.B. Geräusch- und Abgasvorschriften, Insassenschutz …)
Bitte kommen Sie mit Ihrem Fahrzeug und den aufgelisteten Unterlagen (inkl. Bestätigung vom Sozialamt) beim Strassenverkehrsamt in Frauenfeld vorbei (nicht in Amriswil) und melden sich im Büro für Technische Abklärungen / Import (Schalter "i"). Falls eine sprachliche Barriere besteht, bringen Sie bitte unbedingt eine übersetzende Person zur Unterstützung mit – Vielen Dank.
Öffnungszeiten: Mo. - Fr. 07:30 - 12:00 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr (Achtung, keine längeren Öffnungszeiten am Donnerstag für diesen Geschäftsfall)
Kosten (im Voraus zu bezahlen)
- Abklärung Importfahrzeug Fr. 55
- Fahrzeugprüfung Fr. 120 (kann abweichen)
- Kontrollschilder Fr. 30
- Fahrzeugausweis Fr. 40
- Verkehrssteuern (Betrag ist abhängig von Hubraum des Fahrzeuges und Dauer der Einlösung. Die Zahlung der Verkehrssteuern wird bei der Einlösung des Fahrzeuges fällig)
Nach erfolgreicher Fahrzeugprüfung kann die Einlösung des Fahrzeuges mit schweizerischen Zoll-Kontrollschildern (Gültigkeit 12 Monate, jedoch längstes bis zum Ablauf der Gültigkeit auf dem Zoll-formular 15.30) erfolgen. Fahrzeuge die verzollt wurden, werden auf befristete Kontrollschilder immatrikuliert.
Benötigte Unterlagen für die Immatrikulation
- Kopie Ausländerausweis S
- Befristeter Versicherungsnachweis einer schweizerischen Versicherung (Gültigkeit max. 1 Jahr und nicht länger als die Zollbewilligung 15.30 gültig ist)
- Zollformular 13.20A und Zollbewilligung 15.30 oder Zollerklärung 18.44 (Übersiedlungsgut)
- Ukrainische Zulassungsbescheinigung(en)
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC), sofern vorhanden
- Bestätigung des Sozialamtes des Wohnortes, dass ein Fahrzeug in der Schweiz zugelassen werden kann.
Während der Nutzungsdauer des Fahrzeuges mit dem Zollkontrollschild, darf das Fahrzeug in der Schweiz nur vom Fahrzeughalter und dessen Ehepartner gelenkt werden (Zollbewilligung 15.30 ist immer auf den Namen einer Person ausgestellt).
Das Einziehen der ausländischen Ausweise und Kontrollschilder gemäss Artikel 115 Absatz 6 VZV entfällt, wenn ein Fahrzeug nur provisorisch (Zollschilder) zugelassen wird (Artikel 115 Absatz 7 VZV).
Definitive Ausfuhr
Ist die Zulassung des Fahrzeugs in der Schweiz nicht erwünscht bzw. nicht möglich, weil die Bedingungen für die Einfuhrverzollung als Übersiedlungsgut nicht erfüllt sind oder keine Übereinstimmungsbescheinigung CoC vorgelegt werden kann, haben Sie die Möglichkeit, das Fahrzeug vor Fristverfall definitiv aus der Schweiz auszuführen. Wir bitten Sie, die Bewilligung Form. 15.30 bei der Ausfuhr beim Zoll zurückzugeben oder per Post an die Ausgabestelle zurückzusenden.
Weiterveräusserung des Fahrzeuges
Für eine Weiterveräusserung des Fahrzeuges in der Schweiz muss das Fahrzeug vorgängig ordentlich verzollt werden. Zudem muss das Fahrzeug allen schweizerischen Vorschriften entsprechen (allenfalls sind zusätzliche Nachweise, z. B. über Geräusch- und Abgasverhalten erforderlich - in der Regel nur möglich, wenn ein CoC für das betrefffende Fahrzeug vorliegt) und es ist eine Fahrzeugprüfung notwendig. Während der Nutzung mit dem Zollkontrollschild gelten diesbezüglich Privilegien.
Es gilt bei allen Geschäftsfällen Voraus- bzw. Barzahlung.
Diese Informationen sind nicht abschliessend und werden bei Bedarf aktualisiert.
Für nicht aufgeführte Fälle und weiterführende Informationen kontaktieren Sie uns unter Tel. 058 345 36 36 oder per Mail unter info@stva.tg.ch.
Falls Sie persönlich am Kundenschalter erscheinen und eine sprachliche Barriere besteht, lassen Sie sich unbedingt von einer übersetzenden Person unterstützen.