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Verkehrssteuerbefreiung und -ermässigung für Behinderte

 

Grundsätze

Als behindert gelten Personen, die zur Fortbewegung auf die Benützung eines Fahrzeuges angewiesen sind. Das Strassenverkehrsamt stützt sich dabei ausschliesslich auf die Feststellungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung. Da diese Vorschrift primär zur Vermeidung von Härtefällen erlassen wurde, kommt zudem eine Befreiung von der Verkehrssteuer nur zum Tragen, wenn zusätzlich zur Invalidenrente auch noch Ergänzungsleistungen der Ausgleichskasse ausbezahlt werden. Dies kommt auch zum Tragen, wenn von Dritten regelmässig behinderte Personen transportiert werden.
Die Steuerbefreiung oder –ermässigung kann dem Behinderten nur für ein Motorfahrzeug gewährt werden.

Diese Praxis gilt seit dem 01.01.2011.

Gesetzliche Grundlage

Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben
§ 13
Der Kanton kann Halterinnen oder Halter im Einzelfall von der Steuer befreien oder die entsprechenden Ansätze reduzieren, wenn
1. sie behindert sind;
2. sie regelmässig behinderte Personen transportieren.

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben
§ 22
Das Strassenverkehrsamt kann die Verkehrssteuer auf Gesuch hin erlassen oder ermässigen für Fahrzeuge:
1. von gehbehinderten Personen, die zur Fortbewegung auf die Benützung eines Fahrzeuges angewiesen sind;
2. von gemeinnützigen Organisationen, die ihre Fahrzeuge ausschliesslich für soziale Aufgaben oder im Dienst der Kranken-, Behinderten oder Betagtenhilfe einsetzen und damit keinen Betriebsgewinn erzielen.

Zuständigkeit für Gesuche und Anträge

Das Gesuch um Verkehrssteuerbefreiung bzw. –ermässigung ist an das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau zu richten. Kopien des Entscheides der Eidgenössischen Invalidenversicherung und des Entscheides der Ergänzungsleistungen sind beizulegen.
Der Antrag ist zusammen mit der Fahrzeuganmeldung einzureichen. Für bereits in Verkehr stehende Fahrzeuge kann der Antrag auch nachträglich eingereicht werden. In diesem Fall tritt die Ausnahme von der Steuerpflicht jedoch erst vom Zeitpunkt der Genehmigung des Gesuches an in Kraft.

Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne unter Tel. 058 345 37 70.

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