Ausnahmen für Personen aus der Ukraine
Ausnahmen von Strassenverkehrsrechtsregelungen betreffend die Fahrberechtigung für Personen aus der Ukraine
Seit dem 24. Februar 2024:
müssen Personen aus der Ukraine ihren Ausweis S beim Führen eines Motorfahrzeuges mit sich führen, damit ersichtlich ist, ob die 24-monatige Frist zum Erwerb des Schweizer Führerausweises noch läuft.
Seit dem 6. April 2024:
- gilt für ausländische Führerausweise von Personen mit Schutzstatus S die ordentliche Umtauschfrist von 12 Monaten nach Artikel 42 Absatz 3bis der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) (soweit der Schutzstatus S nach dem 5. April 2024 erteilt wurde);
- werden digitale sowie abgelaufene ukrainische Führerausweise (soweit der Schutzstatus S nach dem 5. April 2024 erteilt wurde) in der Schweiz nicht mehr anerkannt;
- werden abgelaufene Fähigkeitsausweise und Fahrerbescheinigungen in der Schweiz nicht mehr anerkannt
Umtausch des ukrainischen Führerausweises - Kontrollfahrt in der Schweiz
Sie haben den Schutzstatus vor dem 6. April 2024 erhalten?
- Mit Ihrem Führerausweis dürfen Sie während 24 Monaten ab Datum der Erteilung des Schutzstatus S Motorfahrzeuge lenken (nicht-berufsmässig). Bitte führen Sie dazu stets Ihren Ausweis S mit. Nach diesen 24 Monaten dürfen Sie fahren, wenn Sie Ihren Führerausweis in einen schweizerischen Führerausweis umgetauscht oder wenn Sie sich zu einer Kontrollfahrt angemeldet haben. Andernfalls droht Ihnen eine Busse.
- Zum Erwerb des schweizerischen Führerausweises müssen Sie eine Kontrollfahrt bestehen. Melden Sie sich frühzeitig für die Kontrollfahrt an.
- Beachten Sie, dass die Kontrollfahrt nur einmal absolviert werden kann. Bestehen Sie diese nicht, müssen Sie in der Schweiz eine Fahrausbildung absolvieren. Wir empfehlen Ihnen, sich gut auf die Kontrollfahrt vorzubereiten. Allenfalls mit einer Fahrlehrerin oder einem Fahrlehrer.
- Das Gesuchsformular für die Kontrollfahrt kann zusammen mit dem ukrainischen Führerausweis, dem Ausweis S und einem aktuellen Foto eingereicht werden.
Es gilt bei allen Geschäftsfällen Voraus- bzw. Barzahlung.
Diese Informationen sind nicht abschliessend und werden bei Bedarf aktualisiert.
Für nicht aufgeführte Fälle und weiterführende Informationen kontaktieren Sie uns unter Tel. 058 345 36 36 oder per Mail unter info@stva.tg.ch.
Falls Sie persönlich am Kundenschalter erscheinen und eine sprachliche Barriere besteht, lassen Sie sich unbedingt von einer übersetzenden Person unterstützen.