Lichter
Die an einem Fahrzeug eingebauten Scheinwerfer, Tagfahrlichter (TFL), Heckleuchten, Rückstrahler und Lampen (Leuchtmittel) sind geprüfte und genormte Teile, die nicht ohne weiteres verändert werden dürfen. Oft werden Halogenlampen durch LED-Lampen ersetzt, was verboten ist.
Weshalb darf man eine Halogenlampe nicht durch eine LED-Lampe ersetzen?
Scheinwerfer und die darin eingebauten Lampenarten bilden eine geprüfte Einheit. Beide haben ein E-Prüfzeichen oder eine SAE Kennzeichnung, die besagt, dass ein Scheinwerfer nur mit dem entsprechenden Leuchtmittel (Halogen/Xenon, etc.) geprüft wurde. LED-Ersatzlampen wurden nie in Kombination mit einem solchen Scheinwerfer geprüft, daher fehlen entsprechende Prüfzeichen und Sie dürfen diese wegen fehlender Kompatibilität nicht einbauen. Dasselbe gilt auch für einzelne Lichtquellen eines Scheinwerfers. Sogenannte "Angel Eyes"-Ringe beispielsweise, dürfen Sie nicht durch LED-Ringe oder LED-Lampen ersetzen. Im Zweifelsfalle informieren Sie sich beim Hersteller, ob ein Leuchtmittel zugelassen ist.
Was ist bei Tagfahrlichtern zu beachten?
Tagfahrlichter bestehen aus zwei nach vorne gerichteten weissen Leuchten, die das Fahrzeug bei Tageslicht besser sichtbar machen. Diese Leuchten sind mit einem E-Prüfzeichen und der Kennzeichnung „RL“ auf dem Gehäuse versehen.
Das Nachrüsten von Tagfahrlichtern an einem Fahrzeug stellt keine melde- und prüfpflichtige technische Änderung dar. Eine Prüfung beim Strassenverkehrsamt ist nicht erforderlich.
Weitere Informationen finden Sie unter folgendem LINK.
Darf an Heckleuchten etwas geändert werden?
Originale Heckleuchten sind ebenfalls als Einheit geprüfte Teile mit E-Prüfzeichen oder SAE-Kennzeichnung und dürfen daher nicht manipuliert werden. Es ist verboten, diese zu lackieren oder abzudunkeln.
Die Montage abgedunkelter Heckleuchten aus dem Zubehörmarkt ist jedoch erlaubt, sofern diese in dieser Ausführung geprüft worden sind.
Rückstrahler in Heckleuchten sind gesetzlich obligatorische Einrichtungen, welche nicht entfernt oder durch Abdunkelung unwirksam gemacht werden dürfen.
Weitere Informationen finden Sie in den asa RL 2a oder 2b
Bei zusätzlichen Fragen hilft Ihnen unsere technische Auskunft gerne weiter:
058 345 36 36 oder infoNULL@stva.tg.ch