Vollzug
Allgemeines
Während der Dauer des Führerausweisentzuges muss der Führerausweis beim Strassenverkehrsamt hinterlegt werden. Nach Ablauf der Massnahme wird der Ausweis der betroffenen Person per Post wieder zugestellt.
Beginn des Entzugs
Bei einer Ausweisabnahme durch die Polizei (z.B. wegen Angetrunkenheit, anderer Fahrunfähigkeit oder grober Verkehrsregelverletzung) beginnt die Entzugsdauer mit dem Zeitpunkt des Einzugs des Ausweises.
In den anderen Fällen muss der Führerausweis innert 6 Monaten nach Erlass der Verfügung deponiert werden. Der Entzug beginnt am Tag des Poststempels oder der Abgabe am Schalter des Strassenverkehrsamts. Wird hingegen ein Ausweis aus Sicherheitsgründen für eine unbefristete Dauer entzogen (medizinische Nichteignung, Vorliegen einer Suchtkrankheit oder charakterliche Nichteignung), so beginnt der Entzug in der Regel sofort mit Erhalt der Verfügung; in diesen Fällen muss der Ausweis ohne Verzug hinterlegt werden.
Berechnung der Entzugsdauer
Die Berechnung der Entzugsdauer bei befristeten Ausweisentzügen basiert auf ganzen Kalendermonaten und nicht auf Monaten zu vier Wochen oder 30 Tagen. Wird bei einem einmonatigen Ausweisentzug der Ausweis z.B. am 15. eines Monats hinterlegt, so beginnt die Fahrberechtigung erst am 15. des Folgemonats wieder.