Direkt zum Inhalt springen
  • Drucken
  • Sitemap
  • Schriftgrösse

Ausnahmen für Personen aus der Ukraine

Die folgenden Ausnahmebestimmungen sind anwendbar auf Personen, denen seit dem russischen Angriff auf die Ukraine am 24. Februar 2022 ein Ausweis S (für Schutzbedürftige) erteilt wurde.

Verkehrszulassung und -versicherung von Fahrzeugen in der Schweiz

Die Verkehrszulassung ukrainischer Fahrzeuge muss mit dem ukrainischen Zulassungsdokument und dem amtlichen Kennzeichen nachgewiesen werden können (Art. 114 VZV).

Versicherungsrechtliche Informationen

Zusätzlich muss für ukrainische Fahrzeuge eine zeitlich und in der Schweiz gültige internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) vorliegen (in Papierform oder auf einem elektronischen Gerät in PDF-Format).

Liegt keine gültige internationale Versicherungskarte vor, können ukrainische Fahrzeughalter eine neue "Grüne Karte" bei ihrer ukrainischen Versicherung besorgen (auch eine in einem EWR-Staat abgeschlossene Grenzversicherung ist gültig) oder bei einer schweizerischen Zollstelle eine Grenzversicherung abschliessen (Geltungsdauer 1 oder 6 Monate).

Ausnahmsweise und vorübergehend kann der Versicherungsnachweis auch auf einem elektronischen Gerät in Form eines PDF vorgewiesen werden.

Weitere Informationen finden Sie unter www.bazg.admin.ch unter Einfuhr von Fahrzeugen ukrainischer Flüchtlinge.

Vignettenpflicht

Die Vignette 2024 ist seit dem 1. Dezember 2023 an allen üblichen Verkaufsstellen und online auf www.e-vignette.ch erhältlich.

Die temporäre Befreiung von der Autobahnvignettenpflicht für sämtliche Fahrzeuge, die ukrainische Flüchtlinge oder Hilfsgüter für die Ukraine transportieren, wurde per 30. November 2022 aufgehoben. 

Zollrechtliche Informationen

Personen mit Schutzstatus S können ihre in der Ukraine immatrikulierten Fahrzeuge länger als 6 Monate in der Schweiz verwenden, sofern sie eine Zollbewilligung 15.30 ab Datum der Einreise in das Zollgebiet beantragt und erhalten haben.

Die Zollbewilligung 15.30 wird bei den besetzten Zollstellen ausgestellt.

Mit dieser Bewilligung ist es erlaubt, das Fahrzeug für eine Dauer von zwei Jahren ab Datum der Einreise in die Schweiz unverzollt zu benutzen (Ummeldung auf schweizerische Zulassung siehe "Fahrzeugzulassung mit schweizerischen Kontrollschildern").

Die Verwendung des Fahrzeugs in der Schweiz ist nur für den eigenen Gebrauch erlaubt. Das Fahrzeug darf nicht von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz verwendet werden.

Bei der definitiven Rückkehr in die Ukraine sind keine Formalitäten erforderlich.

Weitere Informationen finden Sie unter www.bazg.admin.ch unter Einfuhr von Fahrzeugen ukrainischer Flüchtlinge.

Fahrzeugzulassung mit schweizerischen Kontrollschildern

Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger, die in der Ukraine immatrikuliert sind, müssen mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden, wenn sich ihr Standort seit mehr als zwei Jahren (massgebend ist die Einreise des Fahrzeugbesitzers) ohne Unterbruch (länger als 3 Monate) in der Schweiz befindet, der Fahrzeugführer über einen gültigen Ausweis S für Schutzbedürftige verfügt und eine gültige Bewilligung Form. 15.30 des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit für sein ukrainisches Fahrzeug vorweisen kann.

Unverzollte Fahrzeuge werden auf "Zollkontrollschilder" zugelassen. Nach einer Fahrzeugprüfung beim Strassenverkehrsamt kann das Fahrzeug mit schweizerischen Kontrollschildern provisorisch immatrikuliert werden.

Benötigte Unterlagen für die Anmeldung zur Fahrzeugprüfung

  • Zollformular 15.30
  • Ukrainische Zulassungsbescheinigung(en)
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC), sofern vorhanden
  • Falls kein CoC vorhanden ist, technische Daten zum Fahrzeug (Hubraum, Zylinderzahl, Treibstoffart, Leistung/Nenndrehzahl)
  • Foto des Herstellerschildes und falls vorhanden des Abgaslabels im Motorraum
  • Bestätigung des Sozialamtes des Wohnortes, dass ein Fahrzeug in der Schweiz zugelassen werden kann

Unterlagen / Dokumente als PDF per E-Mail an info@stva.tg.ch senden. Die Einladung zur Fahrzeugprüfung beim Strassenverkehrsamt erfolgt per Post.

Kosten (im Voraus zu bezahlen)

  • Abklärung Importfahrzeug         Fr.   55
  • Fahrzeugprüfung                       Fr. 120 (kann abweichen)
  • Kontrollschilder                          Fr.   30
  • Fahrzeugausweis                      Fr.   40
  • Verkehrssteuern (Betrag ist abhängig von Hubraum des Fahrzeuges und Dauer der Einlösung. Die Zahlung der Verkehrssteuern wird bei der Einlösung des Fahrzeuges fällig)

Nach erfolgreicher Fahrzeugprüfung kann die Einlösung des Fahrzeuges mit schweizerischen Zoll-Kontrollschildern (Gültigkeit 12 Monate, jedoch längstes bis zum Ablauf der Gültigkeit auf dem Zoll-formular 15.30) erfolgen.

Benötigte Unterlagen für die Immatrikulation

  • Kopie Ausländerausweis S
  • Befristeter Versicherungsnachweis einer schweizerischen Versicherung (Gültigkeit max. 1 Jahr und nicht länger als die Zollbewilligung 15.30 gültig ist)

Während der Nutzungsdauer des Fahrzeuges mit dem Zollkontrollschild, darf das Fahrzeug in der Schweiz nur vom Fahrzeughalter gelenkt werden (Zollbewilligung ist immer auf den Namen einer Person ausgestellt).

Das Einziehen der ausländischen Ausweise und Kontrollschilder gemäss Artikel 115 Absatz 6 VZV entfällt, wenn ein Fahrzeug nur provisorisch (Zollschilder) zugelassen wird (Artikel 115 Absatz 7 VZV).

Weiterveräusserung des Fahrzeuges

Für eine Weiterveräusserung des Fahrzeuges in der Schweiz muss das Fahrzeug vorgängig ordentlich verzollt werden. Zudem muss das Fahrzeug allen schweizerischen Vorschriften entsprechen (allenfalls sind zusätzliche Nachweise, z. B. über Geräusch- und Abgasverhalten erforderlich) und es ist eine Fahrzeugprüfung notwendig. Während der Nutzung mit dem Zollkontrollschild gelten diesbezüglich Privilegien.

 

Es gilt bei allen Geschäftsfällen Voraus- bzw. Barzahlung.

Diese Informationen sind nicht abschliessend und werden bei Bedarf aktualisiert.

Für nicht aufgeführte Fälle und weiterführende Informationen kontaktieren Sie uns unter Tel. 058 345 36 36 oder per Mail unter info@stva.tg.ch.

Falls Sie persönlich am Kundenschalter erscheinen und eine sprachliche Barriere besteht, lassen Sie sich unbedingt von einer übersetzenden Person unterstützen.

real estate