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Fahrwerk

Änderungen am Fahrwerk sind melde- und prüfpflichtig. (Art.34 Abs.2 VTS)

Prüfungstermine können unter der Tel. 058 345 36 36 vereinbart werden.

Bitte geben Sie bei der Anmeldung bekannt, ob es sich um ein verstellbares Gewindefahrwerk oder um eine Tiefer- oder Höherlegung nur mittels Federn handelt.

Hinweise

  • Änderungen am Originalfahrwerk können die Kinematik (z. B. Lenken, Bremsen) und Sicherheitssysteme (z. B. Airbag, Gurtstraffer) des Fahrzeugs negativ beeinflussen. Das Strassenverkehrsamt übernimmt keine Haftung.
  • Fahrzeuge mit einer Niveauregulierung oder mit elektronischer Bremsantriebsregelung (z. B. ASR, ABS oder ESP) müssen von einer Fachwerkstatt eingestellt werden.
  • Ausserdem ist zu beachten, dass lastabhängige Bremskraftregler sowie Lenkgeometrie und allenfalls vorhandene Assistenzsysteme neu eingestellt/kalibriert werden müssen.
  • Die Verwendbarkeit von Schneeketten wird im Strassenverkehrsamt nicht geprüft.
  • Die Verwendung nachbehandelter Federn (abgesägt, abgeschliffen, Wärmebehandlung, etc.) ist nicht erlaubt.

Richtwerte für die Mindestabstandsmasse

Die Freigängigkeit der Räder und Bereifung muss in allen Belastungs- und Fahrzuständen gewährleistet sein.

Richtwerte für Mindestabstandsmasse (statisch, leer und beladen):
  • 2 mm von Rad zur Bremse (der Verschleisszustand der Bremsbeläge und die mögliche Anbringung von Auswuchtgewichten sind zu berücksichtigen)
  • 4 mm von Rad zu Fahrwerksbauteilen (Spurstangen, Lenker, Federbeine, Stabilisatoren etc.)
  • 6 mm von Rad oder Reifen zu allen anderen Bauteilen (Kotflügel, Radkästen etc.)

Tieferlegung

  • Ein ungehindertes Verkehren im üblichen Verkehrsfluss muss möglich sein (über Schwellen, Randsteine etc.).
  • Ausreichende Ein- und Ausfederwege müssen unabhängig von einer allfälligen Fahrzeugbeladung vorhanden sein.
  • Eine minimale Federvorspannung bei vollständig entlastetem Rad muss vorhanden sein (Feder darf nur mit Kraftaufwand aus dem Sitz bewegt werden können).
  • Die Einbauhöhe und Einstellung von Beleuchtungseinrichtungen müssen den Vorschriften entsprechen.
  • Bei Höhenmessungen am Fahrzeug wird von der kleinsten in der Typengenehmigung oder EG-Gesamtgenehmigung/Certificate of Conformity (COC) eingetragenen Höhe ausgegangen.

Höherlegung

  • Bei vollständig entlastetem Rad muss eine minimale Federvorspannung vorhanden sein (Feder darf nur mit Kraftaufwand aus dem Sitz bewegt werden können).
  • Die Anbauhöhe und Einstellung von Beleuchtungseinrichtungen müssen den Vorschriften entsprechen.
  • Bei Höhenmessungen am Fahrzeug wird von der grössten in der Typengenehmigung oder EG-Gesamtgenehmigung/Certificate of Conformity (COC) eingetragenen Höhe ausgegangen.
  • Die Anforderungen an die Radabdeckungen sind einzuhalten.
  • Der verbleibende Ausfederweg zwischen dem Zustand Leergewicht und dem vollständigen Ausfedern der Räder muss an allen Rädern jeweils mindestens 50 mm betragen.
  • Die Vorschriften bezüglich dem Unterfahrschutz sind einzuhalten.
  • Wenn der Abstand zwischen Kugelmitte der Verbindungseinrichtung und Boden, ausgenommen bei Geländefahrzeugen, bei mit der höchstzulässigen Masse beladenem Fahrzeug mehr als 420 mm beträgt, ist die Anhängelast zu streichen und die Verbindungseinrichtung nur noch als Lastenträger zuzulassen.
  • Bei Änderungen, die Einfluss auf Assistenzsysteme (z. B. Notbremsassistent, Spurhalteassistent, ACC) haben, ist in Fällen von durch Umbauten resultierende Höherlegungen über 40 mm eine schriftliche Bestätigung über die Nachkalibration der Assistenzsysteme erforderlich.

Allgemein erforderliche Unterlagen bei einer Höher- oder Tieferlegung

Tieferlegung bis 40 mm:

Grundsätzlich ist für den Eintrag von Zubehörfedern entweder eine Eignungserklärung des Herstellers der Federn oder diejenige des ursprünglichen Fahrzeugherstellers beizubringen. Vom Schweizer Importeur oder Vertreiber der Federn beglaubigte Kopien der Original-Eignungserklärung oder Eignungserklärungen des Importeurs oder des Vertreibers der Federn können anerkannt werden, wenn dieser bestätigt, dass er über die Original-Eignungserklärung des Federnherstellers verfügt.

Reine TÜV – Teilegutachten haben in der Schweiz keine Gültigkeit. Sie gelten nicht als Garantie oder Eignungserklärung.

Ausländische Genehmigungen (z. B. ABE) können im Einzelfall anerkannt werden, wenn alle notwendigen Angaben enthalten sind.

Es müssen alle relevanten Bestimmungen der Schweizer Gesetzgebung (z. B. Radabdeckung, Freigängigkeit, etc.) und die Auflagen und Hinweise im TÜV – Gutachten eingehalten werden.

Tieferlegung um mehr als 40 mm:

Für Tieferlegungen um mehr als 40 mm ist zusätzlich der Nachweis über die Betriebs- und Verkehrssicherheit von einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle beizubringen (DTC oder FAKT).

Beim Umbau auf ein anderes Federungssystem oder bei während der Fahrt verstellbaren Fahrwerken, unabhängig des Verstellbereiches und der Art des Verstellmechanismus, wird eine Eignungserklärung des Fahrzeugherstellers oder eine Garantie des Umbauers mit einem Bericht einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle (DTC oder FAKT) benötigt.

Werden Änderungen vorgenommen, die Einfluss auf Assistenzsysteme (z. B. Notbremsassistent, Spurhalteassistent) haben, ist eine schriftliche Bestätigung über die Nachkalibration der Assistenzsysteme erforderlich.

Höherlegung bis 50 mm oder maximal 2,5 Prozent des Achsabstands:
  • Es wird eine schriftliche Einbau-Bestätigung eines Fachbetriebs benötigt, dass die Bauteile fachmännisch eingebaut wurden und die jeweiligen technischen Anforderungen eingehalten werden.
  • Bei Typengenehmigung X ist das COC oder weitere technische Unterlagen über das Fahrzeug erforderlich.
  • Bei Ersatz von Teilen bzw. Einbau von geänderten Federelementen und/oder Schwingungsdämpfern ist eine schriftliche Bestätigung des Bauteileherstellers nötig (Eignungserklärung).
  • Sind die gemessenen Werte ausserhalb der Bestimmungen, ist ein Nachweis einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle (DTC oder FAKT)  notwendig.
Höherlegung um mehr als 50 mm oder mehr als 2,5 Prozent des Achsabstands:
  • Nachweis einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle (DTC oder FAKT
  • Bei Fahrzeugen, welche der VO (EG) 78/2009 oder UNECE-R 127 (Fussgängerschutz) unterstehen, muss zusätzlich eine positive Beurteilung durch eine vom ASTRA anerkannte Prüfstelle (DTC oder FAKT)   hinsichtlich des Fussgängerschutzes vorliegen.

Weitere Informationen finden Sie in den asa RL 2a oder 2b.

Bei zusätzlichen Fragen hilft Ihnen unsere technische Auskunft gerne weiter:
058 345 36 36 oder
infoNULL@stva.tg.ch