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Tuning, Umbau, Anbauteile

Hinweise:

Eine Leistungssteigerung hat unter Umständen Auswirkungen/Einflüsse auf:

  • Fahr- und Bremsverhalten
  • Überbeanspruchung des Fahrwerkes und der Karosserie
  • Motortemperatur, respektive Kühlung von Aggregaten
  • Höchstgeschwindigkeit:
    • eventuell ist eine Erhöhung der Geschwindigkeitsanzeige erforderlich
    • eventuell sind Reifen mit einem höheren Geschwindigkeitsindex erforderlich

Wir empfehlen Ihnen, sich über die Machbarkeit und entstehende Kosten frühzeitig zu informieren. Zugelassene Änderungen werden, ausser bei einer vorliegenden Lieferantenbestätigung für Ersatzschalldämpfer, im Fahrzeugausweis vermerkt.

Motortuning, Abgas- und geräuschrelevante Änderungen

Melde- und prüfpflichtig sind unter anderem folgende Änderungen:

  • Ein von der Typengenehmigung abweichender Motor
  • Leistungsänderungen jeglicher Art (z. B. Aufladungssysteme, Tausch der Nockenwelle, etc.)
  • Leistungsänderungen an Motorrädern
  • Änderungen an der Ansauganlage (z. B. Schnorchel, offener Luftfilter, etc.)
  • Änderungen an der Auspuffanlage (z. B. Katalysator, Schalldämpfer, etc.)
  • Änderungen an Abgasreinigungssystemen (z. B. Katalysator, Partikelfilter)
  • Änderungen am Motormanagement (z. B. Chip-Tuning, Zündsystem, Gemischaufbereitung)
  • Änderungen der Übersetzungsverhältnisse (Getriebe, Achsen, Räder)
  • Einbau oder Änderungen an Turbo- oder Kompressoranlagen oder dergleichen
  • Bei Umbauten für bivalenten Betrieb, mit Umschaltmöglichkeit zur Anpassung an den jeweiligen Treibstoff, muss für beide Betriebsarten der Nachweis über die Einhaltung der Geräusch- und Abgasvorschriften erbracht werden.
  • Ersatztreibstoffanlagen (z. B. Umrüstung auf Gasbetrieb)
  • Einbau eines sogenannten "Benzinsparsystems" oder "Abgasverbesserungsgerätes"
  • Abgasrelevante Änderungen am Fahrzeug zur Verwendung von Alternativtreibstoff

Erforderliche Unterlagen

  • Bei einer Leistungssteigerung weniger oder gleich 20 %, muss eine vom ASTRA anerkannte Prüfstelle (DTC oder FAKT) den Nachweis erbringen, dass die bei der Erstinverkehrsetzung geltenden Vorschriften über Abgas und Geräusche weiterhin eingehalten sind. Die Motorleistung muss in Zusammenhang mit den Abgas- und Geräuschmessungen von einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle ermittelt werden. Lag die ursprüngliche Höchstgeschwindigkeit (gemäss TG/COC) unter 200 km/h, muss zusätzlich die Bremsanlage für die neue Höchstgeschwindigkeit geprüft werden.
  • Bei einer Leistungssteigerung von mehr als 20 % ist eine Unbedenklichkeitserklärung des Fahrzeugherstellers oder eine Garantie des Umbauers, gestützt auf einen Bericht einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle (DTC oder FAKT), der die Betriebs- und Verkehrssicherheit bestätigt, erforderlich. Die Motorleistung muss in Zusammenhang mit den Abgas- und Geräuschmessungen von einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle ermittelt werden. Lag die ursprüngliche Höchstgeschwindigkeit (gemäss TG/COC) unter 200 km/h, muss zusätzlich die Bremsanlage für die neue Höchstgeschwindigkeit geprüft werden.
  • Nachweis einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle (DTC oder FAKT) über die Einhaltung der Abgas- und Geräuschvorschriften.
  • Motorleistungsmessprotokoll einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle.
  • Bestätigung einer Markenvertretung über Motorinhalt (Hubraum/Motoridentifikation).
  • Bestätigung einer Markenvertretung über Motorleistung mit dazugehörender Nenndrehzahl.
  • Schriftliche Bestätigung durch den Fahrzeughersteller oder den Inhaber der Typengenehmigung.
  • Schweizerische Typengenehmigung für abgasrelevante Austauschteile, wie Schalldämpfer, Katalysator und Partikelfilter gemäss Anhang 1 der Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV).
  • Lieferanten-Bestätigung für abgasrelevante Austauschteile, wie Schalldämpfer, Katalysator und Partikelfilter mit EG-Teilgenehmigung oder Schweizerische-Typengenehmigung. MB KT 11 d
  • Nachweis der Höchstgeschwindigkeit.

Achtung: Diese Angaben erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es sind die zum Zeitpunkt der Erstinverkehrsetzung des Fahrzeugs geltenden schweizerischen Vorschriften anzuwenden. Erleichterungen aufgrund neuerer schweizerischer Vorschriften können berücksichtigt werden.

Aerodynamische Anbauteile (gefährliche Anbauteile)

Fussgänger- und Insassenschutz

Der Fussgänger- und Insassenschutz hat zum Ziel, bei einem Unfall Verletzungen von Fussgängern und Fahrzeuginsassen zu verringern oder gänzlich zu verhindern.
Die meisten Personen- und Lieferwagen, die nach Oktober 2005 produziert wurden, unterliegen den Richtlinien zum Fussgänger- und Insassenschutz. Werden Veränderungen an der Fahrzeugfront oder im Innenraum des Fahrzeugs vorgenommen, muss nachgewiesen werden, dass die Richtlinien zum Fussgänger- und Insassenschutz weiterhin eingehalten werden.

Änderungen an der Front (z. B. aerodynamische Anbauteile) oder gefährliche Anbauten (wie Schneepflugplatten, Seilwinden etc.) sind in den asa-Merkblättern beschrieben.

Bei weiteren Fragen hilft Ihnen unsere technische Auskunft gerne weiter:
058 345 36 36 oder infoNULL@stva.tg.ch