Umbau zu Wohnmobil/Camper - Änderungen der Fahrzeugeinteilung
Der Umbau zu einem Wohnwagen / Camper ist eine melde- und prüfpflichtige Änderung. (Art.34 Abs.2 VTS)
Bitte vereinbaren Sie nach dem Umbau einen Prüfungstermin (Tel. 058 345 36 36).
Wir unterscheiden zwischen leichten Motorwagen (bis 3500 kg Gesamtgewicht) und schweren Motorwagen (mehr als 3500 kg Gesamtgewicht).
Allgemeine Bestimmungen
Unter diesem LINK finden Sie die allgemeinen Bestimmungen und Anforderungen betreffend Umbau zu einem Wohnmobil / Camper
Prüfungstermin / Versicherungsnachweis
Sie benötigen von Ihrer Versicherung einen neuen Versicherungsnachweis (für einen leichten oder schweren Motorwagen).
Bei der Prüfung wird ein neues Leergewicht ermittelt, wofür folgende Punkte eingehalten werden müssen:
- Der Treibstofftank muss mindestens zu 90 Prozent gefüllt sein.
- Eventuell vorhandene Zusatzausrüstungen wie Ersatzrad, Anhängerkupplung und Werkzeuge dürfen nicht entfernt werden.
- Die Wassertanks müssen leer sein.
- Es sollten keine zusätzlichen Gepäckstücke (Geschirr, Reisematerial, etc.) im Fahrzeug sein.
Werden die Zulassungskriterien für einen leichten oder schweren Motorwagen (Wohnwagen) nicht erfüllt, behält das Fahrzeug seine ursprüngliche Fahrzeugart.
Zusätzliche Hinweise für schwere Wohnmotorwagen
- Ein geeigneter Feuerlöscher (gesamthaft mind. 6 kg Füllung) muss leicht zugänglich sein und dem Stand der Technik entsprechen. Eine Wartung ist mindestens alle drei Jahre durchzuführen.
- Es muss mindestens ein leicht zugänglicher Unterlegkeil vorhanden sein.
Verkehrsregelverordnung (VRV)
- Schwere Wohnmotorwagen unterstehen nicht dem Sonntags- und Nachtfahrverbot, es sei denn, ein Anhänger mit Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg gemäss Fahrzeugausweis wird mitgeführt.
- Unter Vorbehalt einer niedrigeren allgemeinen Höchstgeschwindigkeit beträgt die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h (auch im Anhängerbetrieb), auf Autobahnen und Autostrassen 100 km/h (mit Anhänger 80 km/h).
- Das Fahrverbot für Lastwagen gilt nicht für schwere Wohnmotorwagen.
- Fahrzeuglenker unterstehen nicht der Arbeits- und Ruhezeitverordnung.
Bei zusätzlichen Fragen hilft Ihnen unsere technische Auskunft gerne weiter:
058 345 36 36 oder infoNULL@stva.tg.ch