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Umrüstung Felgen/Reifen

Als „für einen Fahrzeugtyp genehmigt“, gelten Felgen, die in den Dimensionen (Felgen- breite, Felgendurchmesser, Einpresstiefe) sowie im Material (Stahl, Leichtmetall, Kunst- stoff) und der „Marke“ mit den Eintragungen gemäss Typengenehmigung bzw. COC übereinstimmen. Bei solchen (genehmigten) Felgen, welche jedoch nicht vom ursprüng- lichen Fahrzeughersteller sind, reicht es aus, wenn Sie die Eignungserklärung des Felgen- herstellers, bzw. des CH-Importeurs – ausgestellt auf Ihr Fahrzeug mitführen. Es ist keine Änderungsprüfung und auch kein Eintrag im Fahrzeugausweis vorgesehen.

Zudem gelten folgende Vorschriften:

Räder an Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, bei denen nur die Einpresstiefe um höchstens 5 mm von einer vom Fahrzeughersteller vorgesehenen Variante abweicht, sind von der Melde- und Prüfpflicht ausgenommen.

Felgen aus dem Zubehörbereich, welche als „nicht genehmigt“ gelten, sind melde- und prüfpflichtig und gleich nach der Montage vorzuführen.

Einen Prüfungstermin können Sie unter der Tel. 058 345 36 36 vereinbaren.

Allgemeine Bestimmungen

Die Spurverbreiterung darf durch die Montage von Zubehörrädern 2 % der ursprünglichen Spurweite nicht übersteigen.

Es ist eine Eignungserklärung des Felgenherstellers oder des Importeurs erforderlich (Reine TÜV – Teilegutachten haben in der Schweiz keine Gültigkeit. Sie gelten nicht als Garantie oder Eignungserklärung).

Ausländische Genehmigungen (z. B. ABE) können im Einzelfall anerkannt werden, wenn alle notwendigen Angaben enthalten sind.

Es müssen alle relevanten Bestimmungen der Schweizer Gesetzgebung (z. B. Radabdeckung, Freigängigkeit …) und die Auflagen und Hinweise im TÜV – Gutachten eingehalten werden.

Eine Eignungserklärung für Räder muss folgende Punkte beinhalten:
  • Bezeichnung des Rades;
  • Dimensionen des Rades (Breite, Durchmesser, Einpresstiefe);
  • Fahrzeugtypen, für die das Rad zugelassen werden kann;
  • Benötigte Befestigungsteile (Adapter, Zentrierringe, Schrauben, Muttern).

Vom Importeur oder Vertreiber der Räder beglaubigte Kopien der Original-Eignungserklärung oder Eignungserklärungen des Importeurs oder des Vertreibers der Räder können anerkannt werden, wenn er bestätigt, dass er über die Original-Eignungserklärung des Räderherstellers verfügt.

Die Zulassungsbehörde kann Einsicht in dieses Dokument verlangen.

Räder, die nicht denjenigen gemäss Eintrag in der Typengenehmigung entsprechen, müssen bei montierten Reifen sichtbar und unverwischbar das Kennzeichen des Herstellers sowie die Angaben der Dimensionen (Breite, Durchmesser, Einpresstiefe) aufweisen.

Richtwerte für Mindestabstandsmasse

Die Freigängigkeit der Räder und Bereifung muss in allen Belastungs- und Fahrzuständen gewährleistet sein.

Richtwerte für Mindestabstandsmasse (statisch, leer und beladen):
  • 2 mm von Rad zur Bremse (der Verschleisszustand der Bremsbeläge und die mögliche Anbringung von Auswuchtgewichten sind zu berücksichtigen)
  • 4 mm von Rad zu Fahrwerksbauteilen (Spurstangen, Lenker, Federbeine, Stabilisatoren etc.)
  • 6 mm von Rad oder Reifen zu allen anderen Bauteilen (Kotflügel, Radkästen etc.)

Radbefestigung

Die Radbefestigung gilt ausserhalb der Angaben des Fahrzeugherstellers als ausreichend, wenn folgende Minimalumdrehungen der Radschrauben/Radmuttern gewährleistet sind:
  • M12x1.5 = 6.5 Umdrehungen
  • M12x1.25 und M14x1.5 = 7.5 Umdrehungen
  • M14x1.25 = 8.5 Umdrehungen
  • M15x1.25 = 10 Umdrehungen
  • ½" UNF = 8 Umdrehungen

Radabdeckung

Bei der Montage der Räder und Reifen müssen die Bestimmungen der VTS (Art. 104 VTS) über die Radabdeckungen eingehalten werden.

Der Aufbau oder die Radabdeckungen (Art. 66 Abs. 2 VTS, Art. 104 VTS) müssen bei Fahrzeugen der Klasse M1 bei Geradeausfahrt die ganze Breite der Reifenlauffläche an folgenden Stellen abdecken:
  • oben bis 30° vor und 50° hinter die Radmitte
  • hinten bis 15 cm über die Höhe der Achsmitte

Reifen

Grundsätzlich gelten die auf der Typengenehmigung bzw. dem COC aufgeführten Reifen als genehmigt.

Bei abweichenden Dimensionen ist auf die Reifen-Felgenkombination zu achten und es gelten die Vorschriften gemäss europäischem Reifen- und Felgennormkatalog (ETRTO). Im Weiteren darf der Radumfang auf der Antriebsachse um nicht mehr als +/- 8 % geändert werden und es ist auf ausreichenden Tragfähigkeits- und Geschwindigkeitsindex zu achten.

Prüfungstermin

Für den Prüfungstermin benötigen Sie eine Eignungserklärung der Felge und falls die Spurverbreiterung durch die Montage der Felgen über 2 % der ursprünglichen Spurweite liegt zusätzlich einen Nachweis über die Betriebs- und Verkehrssicherheit einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle (DTC oder FAKT).

Weitere Bestimmungen finden Sie in der asa RL 2a

Bei zusätzlichen Fragen hilft Ihnen unsere technische Auskunft gerne weiter:
058 345 36 36 oder infoNULL@stva.tg.ch